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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07 (https://dejure.org/2008,15082)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.04.2008 - L 17 U 188/07 (https://dejure.org/2008,15082)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. April 2008 - L 17 U 188/07 (https://dejure.org/2008,15082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls nach dem Verlassen des unmittelbaren Nachhausewegs als Arbeitsunfall; Mit einem Tankvorgang verbundener Umweg als eine die Aufnahme der Betriebsarbeit vorbereitende und daher unversicherte Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Unterbrechung - Handlungstendenz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (vgl. etwa BSGE 16, 77, 78 = SozR Nr. 35 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR Nr. 63 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG, Urteil vom 24.05.1983 - 2 RU 3/83 - BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).

    Denn das Tanken war konkret zur Zurücklegung des Weges zur Arbeit am nächsten Tag nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort erforderlich, sondern hätte ebenso gut während der Freizeit des Klägers zwischen Rückkehr und Beginn der Fahrt zur Arbeit am nächsten Tag erledigt werden können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl dazu BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R -).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Entscheidend ist die Änderung der Handlungstendenz weg von der Zurücklegung des durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Weges hin zu einer dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnenden Verrichtung (BSG. Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - bedeutende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Dafür ist es unerheblich, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung an Ort und Stelle unterbricht, um etwa in einem Geschäft am Straßenrand einzukaufen (vgl dazu BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3), oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an einer anderen Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den unter Versicherungsschutz stehenden Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R -).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 19/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - unmittelbarer Weg - abweichender

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Die Klage ist ungeachtet der Fassung des Antrages nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG aufzufassen, denn es geht dem Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens um die gerichtliche Feststellung, dass sein Unfall am 15.06.2005 ein Arbeitsunfall ist (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nrn. 2 und 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 23).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 1 und 14).
  • BSG, 24.05.1984 - 2 RU 3/83
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR Nr. 63 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG, Urteil vom 24.05.1983 - 2 RU 3/83 - BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).
  • BSG, 20.12.1961 - 2 RU 206/58

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - L 17 U 188/07
    Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (vgl. etwa BSGE 16, 77, 78 = SozR Nr. 35 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit -

    Deshalb gehört das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw bei wertender Betrachtung als typische Vorbereitungshandlung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 8.3.2017 - L 2 U 458/15 - juris RdNr 31; LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23 f und vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 f; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.3.2012 - L 2 U 339/10 - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31; Hessisches LSG Urteil vom 20.5.2008 - L 3 U 195/07 - juris RdNr 21 f; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 24 f; vom 10.8.2005 - L 17 U 74/05 - juris RdNr 24 f und vom 28.5.2002 - L 15 U 303/00 - juris RdNr 28 f; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

    Genannt werden hier: Verkehrsumleitungen und Staus (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23; vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 und vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31) , Fahrzeugschäden (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 18; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 25) oder Benzindiebstahl (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - L 3 U 112/14

    Wegeunfall - Überprüfung der Straßenverhältnisse auf mögliche Glätte vor

    Diese Konzeption lässt erkennen, dass der Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt sein soll, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt; Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Vorbereitungshandlungen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 28.4.2004 - BSG Aktenzeichen UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 05/2016 vom 18.05.2016 DOK 372.1:371.12 B2U2603R B 2 U 26/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 5; Urteil vom 7.9.2004 - BSG Aktenzeichen B2U3503R B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. SOZR 42700 § 6; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9.4.2008 - LSGNORDRHEINWESTFALEN Aktenzeichen L17U18807 L 17 U 188/07, juris RdNr. 25).
  • SG Detmold, 22.10.2009 - S 14 U 74/09

    Der Weg zur Arbeit: Unfälle genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen

    Hierbei ist z. B., was zu Recht auch von der Beklagten herangezogen wurde, das vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellte Kriterium "der Unvorhersehbarkeit" zu würdigen; dieses Kriterium ist zwar maßgeblich hervorgehoben worden bei Fällen des unvorhergesehen erforderlich werdenden Nachtankens bei Zurücklegen eines Weges, jedoch auch im vorliegenden Fall wegen der dargestellten gesetzgeberischen Konzeption zu berücksichtigen; in diesem Sinne hat z. B. im Hinblick auf die restriktive Fassung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.04.2008 -L 17 U 188/07-) entschieden, dass es bei derartigen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren und das Auftanken eines Kraftfahrzeuges als eine Einheit mit dem Zurücklegen des Weges anzusehen, wenn der Treibstoff des benutzten Fahrzeuges plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Leck im Tank auftritt oder wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen einer sonstigen Wegebesonderheit (Stau) der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeit oder seine Wohnung nicht mehr erreichen kann.
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